§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand
1.1 Der Verein führt den Namen Angelverein Höchst 1973 e.V.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Gelnhausen-Höchst.
1.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins.
1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.5 Über Mitgliedschaft und Austritt des Vereins bezüglich anderer Organisationen und Verbänden entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins, Gemeinnützigkeit
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er bezweckt:
1. seinen Mitgliedern die Ausübung der Fischwaid zu ermöglichen
2. den Tierschutz, durch Vermittlung eines ordnungsgemäßen Umgangs mit den Lebewesen im und am Wasser
3. den Naturschutz, durch Bereitstellung, Bewirtschaftung, Hege und Pflege von Gewässern um den Fischen
und sonstigen wasserabhängigen Lebewesen einen artgerechten Lebensraum zu bieten.
4. Sicherstellung der bestmöglichen Artenvielfalt in und um die Gewässer.
5. Im Rahmen der Jugendarbeit, die Jugendlichen zu einem ordnungsgemäßen, fairen, schonenden Umgang
mit den Gewässern und den daran und darin lebenden Tieren und Pflanzen anzuhalten und auszubilden.
2.2 Der Verein verpflichtet sich die Bewirtschaftung der von ihm angepachteten oder erworbenen Gewässer
nach fischereiwirtschaftlichen Gesichtspunkten durchzuführen. Den Mitgliedern des Vereins die
Ausübung des Fischfangs in den Gewässern des Vereins zu ermöglichen.
2.3 Der Verein verpflichtet sich die einschlägigen Vorschriften des Naturschutzes, Tierschutzes und der Landschaftspflege zu beachten und die Mitglieder des Vereins zur Einhaltung dieser Vorschriften anzuhalten.
2.4 Der Verein ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Gemeinschaft. Er ist selbstlos Tätig und verfolgt in erster Linie keine wirtschaftlichen Zwecke.
2.5 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 In dem Verein werden folgende Arten der Mitgliedschaft geführt:
a) Aktive Mitglieder
b) Fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Jungangler
3.2 Aktive und fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Interessenten haben einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorsitzenden des Vereins zu richten.
Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.
Jungangler können Personen ab dem 10. Lebensjahr, die im Besitz eines Jugendfischereischeines oder eines Fischereischeines sind werden. Der Status Jungangler endet mit dem 18. Lebensjahr. Jungangler haben einen Aufnahmeantrag an den Verein zu stellen. Dieser Antrag muss von einem der Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.
Über die Aufnahme der Interessenten wird in der jeweils nächsten Vorstandsitzung entschieden.
3.3 Die Mitgliedschaft endet durch:
3.3.1 Freiwilligen Austritt
Dieser ist durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
3.3.2 Ausschluss
Dieser erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit und kann erfolgen wenn:
a) das Mitglied gegen die Satzung verstößt
b) das Mitglied grobe Verstöße gegen die Fischerei-, Natur- und Tierschutzgesetze begeht, duldet oder unterstützt.
c) Seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, trotz Mahnung, innerhalb von sechs Wochen nicht nachkommt.
Sofern das Ausschlussverfahren betrieben wird, ist dies dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Über die Einleitung des Verfahrens wird zunächst durch einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder entschieden. Sofern das Verfahren eingeleitet ist, ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes. Die ausgehändigten Angelerlaubnisse sind unverzüglich an den Vorstand auszuhändigen.
3.3.3 Bei Junganglern endet die Mitgliedschaft mit Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern kein Antrag auf Mitgliedschaft als aktives oder förderndes Mitglied gestellt wurde.
3.3.4 Durch Tod
3.3.5 Durch Auflösung (sofern es sich um eine juristische Person handelt)
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Die Mitglieder des Vereins haben das Recht in den Gewässern des Vereins nach den geltenden Bestimmungen die Fischerei auszuüben. Einzelheiten hierzu sind in der Gewässerordnung geregelt.
4.2 Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes auszuführen bzw. zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an die Verein pünktlich abzuführen.
4.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen einzelne oder mehrere Mitglieder gegen diese Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins schädigen, dies unverzüglich dem Vorstand zu melden und von dem/den betreffenden die Einhaltung dieser Satzung zu verlangen.
4.4 Die Mitglieder haben das Recht, in besonderen Fällen in der Vorstandsitzung gehört zu werden und Anträge an den Vorstand zu stellen.
4.5 Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben.
§ 5 Organe
5.1 Die Mitgliederversammlung
5.2 Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal, durchgeführt werden. Ihr obliegt vor allem:
6.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durchzuführen, sofern es die Interessen des Vereins erfordern oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks der Versammlung von dem Vorstand fordert.
6.3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter der Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
6.4. Stimmberechtigt sind die erschienenen aktiven und fördernden Mitglieder sowie die erschienenen Ehrenmitglieder.
6.5. Beschlüsse und Wahlen sind mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Stimmberechtigten gültig. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾. der Stimmen der Stimmberechtigten. Die Änderung des § 2 bedarf der Zustimmung aller Stimmberichtigten. Abstimmungen dürfen per Handzeichen erfolgen. Sofern ein Drittel der erschienen Mitglieder dies fordert, ist die Abstimmung schriftlich durchzuführen.
6.6. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden (7.2), geleitet. Sollte es beiden Vorsitzenden nicht möglich sein, an der Versammlung teilzunehmen, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
§ 7 Vorstand
7.1 Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
a. erster Vorsitzender
b. zweiter Vorsitzender
c. erster Schriftführer
d. zweiter Schriftführer
e. erster Kassenwart
f. zweiter Kassenwart
g. erster Gewässerwart
h. zweiter Gewässerwart
i. erster Jugendwart
j. zweiter Jugendwart
k. erster Beisitzer
l. zweiter Beisitzer
7.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand ist beschlussfähig sofern die Hälfte der Vorstandsmitglieder in der Vorstandsitzung anwesend sind.
7.3 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Der erste Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Der zweite Vorsitzende wird die Vereinsleitung nur im Verhinderungsfall des ersten Vorsitzenden, oder bei dringenden Fällen ausüben. Der zweite Vorsitzende ist gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist ausschließlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen.
7.4 Rechtshandlungen und Verträge, welche den Verein zu Leistungen bis zu fünfhundert Euro je Einzelfall verpflichtet, kann der erste Vorsitzende allein beschließen. Handlungen bis zu einem Betrag von zweitausend Euro, kann der erste Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied beschließen. Handlungen über einen Betrag von zweitausend Euro hinaus bedürfen der mit einfacher Mehrheit erfolgten Zustimmung der, in der entsprechenden Vorstandssitzung, anwesenden Vorstandsmitglieder.
7.5 Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese darin niedergelegten Regeln und Ausführungen, sind, sofern von der Mitgliederversammlung genehmigt, für alle Vereinsmitglieder bindend.
7.6 Der Vorstand ist weiterhin berechtigt eine Gewässerordnung zu erstellen. Diese darin niedergelegten Regeln und Ausführungen, sind, sofern von der Mitgliederversammlung genehmigt, für alle Vereinsmitglieder und Gastangler bindend.
§ 8 Kassenprüfer
8.1 Die Mitgliederversammlung wählt jährlich für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer.
8.1.1 Sonderfall nach Verabschiedung dieser Satzung
Kassenprüfer eins wird bei der nächsten anstehenden Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Kassenprüfer zwei wird bei der nächsten anstehenden Wahl auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Im darauf folgenden Jahr wird Kassenprüfer zwei für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Somit wird sichergestellt, dass der jeweils „neue“ Prüfer mit einem erfahrenen Zusammenarbeitet. Diese prüfen die ordnungsgemäße Vereinsführung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
8.2 Eine direkte Wiederwahl der Kassenprüfer nach Ablauf der Wahlperiode ist nicht möglich.
8.3 Die Kassenprüfer beantragen, wenn die Voraussetzungen aufgrund der Prüfung gegeben sind, die Entlastung des Vorstandes.
§ 9 Protokolle
9.1 Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
9.2 Sofern Abstimmungen erfolgen, sind die Ergebnisse der Abstimmung festzuhalten.
9.3 Protokolle der Vorstandsitzungen und der Mitgliederversammlungen sind den Vorstandsmitgliedern in angemessener Frist zuzustellen.
§ 10 Auflösung des Vereins
10.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung kann nur einstimmig erfolgen. Die Frist zur Einberufung einer solchen Versammlung beträgt acht Wochen. In der Tagesordnung ist der Grund „Auflösung des Vereins Angelverein Höchst 1973 e.V.“ als solcher anzugeben.
10.2 Vor dem Auflösungsbeschluss muss über die Rechtsnachfolge von Berechtigten des Vereins entschieden werden.
10.3 Das im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vorhandene Vermögen geht an die Stadt Gelnhausen mit der Auflage, dass dieses Vermögen unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet werden muss.
10.4 Liquidatoren sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der erste Kassenwart. Im Zuge der Liquidation sind immer zwei der vorgenannten gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 11 Inkrafttreten
Die Neufassung dieser Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die Satzung in der Fassung vom 11. Dezember 1992.
Gelnhausen, den 27. Februar 2009
Erster Vorsitzender, Zweiter Vorsitzender, Erster Schriftführer, Erster Kassenwart
Für etwaige Schreibfehler bei der Abschrift der originalen Satzung wird keine Haftung übernommen!
Das Original kann nach Terminabsprache beim 1. Vorsitzenden eingesehen werden!